#Tipps & Tricks27. Januar 2023

Mit dem Wohn­­geld-Plus sor­gen­frei­er wohnen

Im Jahr 2022 haben 4.464 Bie­le­fel­der Haus­hal­te Wohn­geld erhal­ten, 2023 waren es 8.057. Grund für diese erheb­li­che Stei­ge­rung ist die Wohn­geld-Plus-Reform, die zum 1. Januar 2023 in Kraft getre­ten ist.

Dadurch haben mehr Haus­hal­te Anspruch auf Wohn­geld, und für jene, die bereits Wohn­geld bezie­hen, ver­dop­pelt sich dieser Zuschuss im Durch­schnitt. Doch was sind eigent­lich die Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug von Wohn­geld? Und wie wird der Zuschuss berech­net? Ant­wor­ten auf diese und andere Fragen gaben Jens Heis­ter­mann und Micha­el Möhle, Leiter der beiden Wohn­geld­ab­tei­lun­gen der Stadt Bie­le­feld, am 19. März bei einer Ver­an­stal­tung im Bie­le­fel­der Modell an der Brock­ei­che. Wir haben die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen für Sie zusam­men­ge­fasst.

Möch­ten Sie Wohn­geld bean­tra­gen oder haben Sie dazu noch wei­te­re Fragen? Dann wenden Sie sich an das Bürgerservicecenter der Stadt Bie­le­feld unter der Ruf­num­mer 51–0. Mit Hilfe des Smart­rech­ners kann man vorab unter www.smartrechner.de ermit­teln, ob ein Anspruch auf Wohn­geld besteht.

  • Was ist Wohn­geld?
    Wohn­geld ist ein staat­li­cher Zuschuss zur Miete oder – bei Wohn­ei­gen­tum – zur Belas­tung, durch den Haus­hal­te mit gerin­gem Ein­kom­men unterstützt werden.
  • Wer bekommt Wohn­geld?
    Anspruch auf Wohn­geld haben ins­be­son­de­re Rent­ner, Bezie­her von Arbeits­lo­sen­geld I und Erwerbs­tä­ti­ge mit einem nied­ri­gen Ein­kom­men.
  • Wer ist nicht wohn­geld­be­rech­tigt?
    Wer andere Sozi­al­leis­tun­gen bezieht, in denen die Wohn­kos­ten ent­hal­ten sind, hat keinen Anspruch auf Wohn­geld. Dar­un­ter fallen Emp­fän­ger von Bürgergeld, Grund­si­che­rung und Hilfe zum Lebens­un­ter­halt sowie Allein­ste­hen­de, die BAföG oder Berufs­aus­bil­dungs­hil­fe erhal­ten.
  • Hat man Anspruch auf Wohn­geld, wenn man Ver­mö­gen besitzt?
    Anders als beim Bürgergeld und der Grund­si­che­rung spielt es beim Wohn­geld keine Rolle, ob man Ver­mö­gen besitzt. Es darf aller­dings eine bestimm­te Höhe nicht überschreiten. Bei der ersten im Haus­halt leben­den Person liegt die Grenze bei 60.000 Euro, bei jeder wei­te­ren Person bei 30.000 Euro.
  • Wie wird das Wohn­geld berech­net?
    Berech­nungs­grund­la­gen sind die Anzahl der im Haus­halt leben­den Per­so­nen, das Ein­kom­men des Haus­hal­tes und die Höhe der Miete bzw. der Belas­tung.
  • Welche Unter­la­gen müssen ein­ge­reicht werden?
    Für die Bean­tra­gung von Wohn­geld muss man einen Wohn­geld­an­trag, einen Nach­weis über die Wohn­kos­ten und einen Ein­kom­mens­nach­weis (z.B. Lohn­ab­rech­nung, Ren­ten­be­scheid) ein­rei­chen.